Stand 09/2020

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Pflichtenheft

§ 3 Qualitätsstandard

§ 4 Projektphasen

    1. Programmierungsphase

    2. Installation und Einrichtung, Mitteilung der Funktionsfähigkeit

    3. Einweisung

    4. Testphase, Funktionsprüfung

§ 5 Abnahme, Teilabnahme

§ 6 Dokumentation

§ 7 Quellcode

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 9 Vergütung, Abschlagszahlungen

§ 10 Nutzungsrechte

§ 11 Schutzrechte Dritter

§ 12 Nachträgliche Änderungen (change request)

§ 13 Mängelhaftung

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge, deren Gegenstand die Erstellung individueller Software durch Meins und Vogel für den Kunden ist. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meins und Vogel. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesen Bedingungen haben gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. 

§ 2 Pflichtenheft

(1) Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase für Meins und Vogel erforderlichen Informationen über die – die Software umfassenden – Anwendungsgebiete zu enthalten.

(2) Das Pflichtenheft ist vom Kunden mit Datumsangabe schriftlich in Textform freizugeben.

(3) Vorstehende Regelungen gelten auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen – oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden – schriftlich in Textform verständigt haben.

§3 Qualitätsstandard

(1) Meins und Vogel wird die Software auf der Basis des Pflichtenheftes für das vorgesehene Anwendungsgebiet erstellen.

(2) Unbeschadet der vereinbarten Anforderungen ist die Software in der Weise zu erstellen, dass sie dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik entspricht.

Stand der Technik bedeutet nicht, dass jede einzelne Softwarekomponente dem aktuellsten Stand entspricht, sondern es ist ausreichend, wenn die Zusammenstellung der vertragsgegenständlichen Komponenten sich in der Anwendung als zuverlässig erwiesen hat und allein die Gewähr für einen störungsfreien Geschäftsbetrieb des Kunden bietet.

§ 4 Projektphasen

Die Softwareerstellung erfolgt in folgenden Phasen:

1. Programmierungsphase

In der Programmierungsphase setzt Meins und Vogel die im Pflichtenheft niedergelegten Funktionen und Spezifikationen zunächst in einen Programmablaufplan, einen Datenflussplan, sodann in den Quellcode und – falls es sich bei der verwendeten Programmiersprache nicht um eine interpretierende Programmiersprache handelt – anschließend in den Objektcode um.

2. Installation und Einrichtung, Mitteilung der Funktionsfähigkeit

Nach Ende der Programmierungsphase installiert Meins und Vogel die Software auf der im Angebot erfassten Hardware des Kunden. Im Anschluss an die Einrichtung teilt Meins und Vogel dem Kunden die Funktionsfähigkeit der Software mit.

3. Einweisung

(1) Soweit nicht anders in Textform vereinbart, wird Meins und Vogel den Kunden in den Geschäftsräumen von Meins und Vogel in die Benutzung der Software einweisen.

(2) Die Dauer der Einweisung sowie die Anzahl der zu schulenden Mitarbeiter des Kunden werden entweder vorab im Angebot oder zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Parteien gemeinsam in Textform – inkl. der dafür zu bezahlenden Vergütung – festgelegt.

4. Testphase, Funktionsprüfung

(1) Soweit nicht anders in Textform vereinbart, räumt Meins und Vogel dem Kunden vor der Abnahme eine Testphase von 4 Wochen ein. Die Testphase beginnt mit Beendigung der Einweisung. Innerhalb der Testphase kann der Kunde die vertragsgegenständliche Software unter praktischen Einsatzbedingungen testen und erproben.

(2) Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Software die vertraglich vorgegebenen Anforderungen im Wesentlichen erfüllt. Werden dem Kunden während der Funktionsprüfung oder im praktischen Einsatzbetrieb negative Abweichungen gegenüber den vertraglichen Vorgaben oder Fehler an der Software bekannt, hat er diese Meins und Vogel unverzüglich unter möglichst detaillierter Beschreibung und Benennung eventuell aufgetretener Fehlermeldungen schriftlich in Textform mitzuteilen.

§ 5 Abnahme, Teilabnahme

(1) Nach erfolgreich abgelaufener Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich in Textform die Abnahme der Software zu erklären. Unerhebliche Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Software nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(2) Im Pflichtenheft können Teilabnahmen für einzelne Teilabschnitte vereinbart werden.

(3) Mängel sind in einem von den Parteien gemeinsam in Textform erstellten Protokoll festzuhalten. Gleiches gilt für nicht unerhebliche Mängel, die den Parteien erst nach Abnahme bekannt werden.

(4) Erklärt der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme, kann ihm Meins und Vogel eine Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Läuft die von Meins und Vogel gesetzte Frist ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erklärt.

(5) Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich Meins und Vogel, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.

§ 6 Dokumentationen

(1) Falls nicht anders in Textform vereinbart wird Meins und Vogel ein Benutzerhandbuch erstellen und dieses dem Kunden spätestens bei der Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Software übergeben.

(2) Weitere, von Meins und Vogel zusätzlich zu erstellenden Dokumentationen sowie der Zeitpunkt deren Übergabe an den Kunden werden im Angebot festgelegt.

§ 7 Quellcode

(1) Der Quellcode verbleibt bei Meins und Vogel. Meins und Vogel verpflichtet sich, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebenden Störungen an der Software unverzüglich zu beseitigen.

(2) Auf Verlangen des Kunden wird Meins und Vogel den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar übergeben, der auf Anforderung des Kunden den Quellcode an einen Dritten aushändigen darf, falls Meins und Vogel der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung an der Software trotz in Textform erfolgter schriftlicher Aufforderung durch den Kunden nicht erfolgreich nachkommt oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen von Meins und Vogel gefährdet wird. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Wünscht der Kunde die Überlassung des Quellcodes, so bedarf dies einer ausdrücklichen – schriftlich in Textform verfassten – Vereinbarung. In diesem Fall hat Meins und Vogel den Quellcode sowie die Erstellungsdokumentationen dem Kunden erst nach vollständiger Entrichtung der Vergütung herauszugeben.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet

a) Meins und Vogel bei der Erstellung des Pflichtenheftes zu unterstützen

b) Meins und Vogel alle für die Entwicklung und Herstellung der Software notwendigen Daten und Informationen zu überlassen

c) Meins und Vogel und den von Meins und Vogel im Rahmen des Vertrages eingesetzten Mitarbeitern Zugang zu der vom Kunden eingesetzten Hardware zu gewähren sowie die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zugriffsrechte zu gewähren

d) im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit geeignetem Personal zu arbeiten

e) Meins und Vogel auftretende Mängel oder Störungen unverzüglich schriftlich in Textform anzuzeigen

f) für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen

g) für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der Abnahme zu sorgen.

§ 9 Vergütung, Abschlagszahlungen

(1) Die Vergütung von Meins und Vogel erfolgt nach dem Aufwand, der Meins und Vogel entstanden ist, pauschal oder zum Festpreis, je nach dem, was mit dem Kunden vereinbart ist.

(2) Bei einer Vergütung nach Aufwand ist Meins und Vogel berechtigt, die Meins und Vogel entstandenen Aufwendungen monatlich in Rechnung zu stellen.

(3) Ist ein Pauschalpreis oder ein Festpreis vereinbart, ist die Vergütung in mehreren Abschlägen zu entrichten:

a) Der erste Abschlag ist vor Beginn der Programmierungsphase zu entrichten.

b) Der zweite Abschlag ist nach Ende der Programmierungsphase zu entrichten.

c) Der dritte Abschlag ist nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit zu entrichten.

d) Der vierte Abschlag wird nach Abschluss der Einweisung fällig.

e) Der Restbetrag wird nach der Abnahme fällig.

Die Höhe der Abschläge wird im Angebot festgelegt. 

(4) Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind Mehraufwendungen, die über die von Meins und Vogel nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen hinausgehen, zusätzlich zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.

Als vergütungspflichtige Mehraufwendungen gelten insbesondere Aufwendungen, die Meins und Vogel dadurch entstehen, dass der Kunde nach Freigabe des Pflichtenheftes Änderungen vorgenommen hat, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben oder abgenommen worden sind (Change Request). 

§ 10 Nutzungsrechte

Falls nicht anders in Textform vereinbart, räumt Meins und Vogel dem Kunden ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht an der Software einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. 

§ 11 Schutzrechte Dritter

(1) Wird die vertragsgemäße Nutzung der von Meins und Vogel erstellten Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so kann Meins und Vogel nach ihrer Wahl auf ihre Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der geschützten Programme verschaffen oder aber die Software bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards auf ihre Kosten so verändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.

Durch die vorbezeichneten Maßnahmen darf die Funktionsfähigkeit der Software nur in einem für den Kunden zumutbaren Umfang beeinträchtigt werden.

(2) Meins und Vogel stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Kunden aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software einschließlich der zugehörigen Dokumentationen und Pläne erhoben werden.

(3) Werden gegen einen Vertragsteil von dritter Seite Schutzrechte in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software geltend gemacht, hat dieser Vertragsteil die Geltendmachung dem jeweils anderen Vertragsteil unverzüglich schriftlich in Textform anzuzeigen.

§12 Nachträgliche Änderungen (change request)

(1) Jede Partei kann vom Pflichtenheft abweichende technische Änderungen verlangen, wenn sie erforderlich sind, um den mit der Software verbundenen Erfolg zu erreichen oder zu sichern.

In diesem Fall hat eine Abstimmung zwischen den Parteien über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhaltes und der Vertragsabwicklung zu erfolgen. Kommt es zu keiner Einigung, verbleibt es bei den ursprünglichen Vereinbarungen.

(2) Werden Termine oder Inhalt bzw. Umfang der Tätigkeiten von Meins und Vogel nach Vertragsabschluss einvernehmlich geändert, kann Meins und Vogel eine Anpassung der Vergütung und des Zeitplans verlangen.

§ 13 Mängelhaftung

(1) Meins und Vogel steht dafür ein, dass ihre Leistungen die im Angebot und im Pflichtenheft vereinbarten Eigenschaften aufweisen, den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik entsprechen und keine Fehler aufweisen, die den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes zu den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Für den Fall, dass die Leistung von Meins und Vogel mit Mängeln behaftet ist, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen werkvertraglichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Meins und Vogel beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
  1. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde Meins und Vogel unverzüglich schriftlich in Textform zu melden und Meins und Vogel ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde wird eventuelle Sachmängel so detailliert wie möglich beschreiben (genaue Beschreibung der Erscheinungsformen und eventuell aufgetretener Fehlermeldungen).
  1. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von Meins und Vogel durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassung eines neuen Softwarestandes oder dadurch, dass Meins und Vogel Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.
  1. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Software ohne Zustimmung von Meins und Vogel ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.