Stand 09/2020
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lieferung, Teillieferung
§ 3 Gefahrübergang
§ 4 Versand, Transportkosten
§ 5 Aufstellung, Installation
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht
§ 7 Nutzungsrechte bei Software
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Annahmeverzug
§ 10 Gewährleistung / Mängelhaftung
§ 11 Abwicklung von Fremdgarantien
§ 12 Verwendung der Produkte
§ 13 Export
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge, deren Gegenstand der Verkauf von Hard- oder Software durch Meins und Vogel an den Kunden ist. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meins und Vogel. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesen Bedingungen haben gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
§ 2 Lieferung, Teillieferung
(1) Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager von Meins und Vogel oder durch Übernahme der Ware durch den Kunden im Geschäftslokal von Meins und Vogel.
(2) Meins und Vogel ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 3 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über bzw. dann, wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von Meins und Vogel verlassen hat.
(2) Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von Meins und Vogel oder wird er ohne Verschulden von Meins und Vogel unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Meins und Vogel hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist Meins und Vogel berechtigt, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
§ 4 Versand, Transportkosten
Versendet Meins und Vogel auf Wunsch des Kunden die Ware, so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.
§ 5 Aufstellung, Installation
Meins und Vogel ist zur Aufstellung und / oder Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, Meins und Vogel den ungehinderten Zugang zum Ort der Aufstellung / Inbetriebnahme zu ermöglichen und diesen auf eigene Kosten rechtzeitig entsprechend vorzubereiten (Stromanschluss, Verkabelung, Internetzugang etc.).
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Meins und Vogel unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
§ 7 Nutzungsrechte bei Software
(1) Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Werden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, erhält der Kunde für eigene Standardsoftware von Meins und Vogel ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Überlassung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang. Eine Vermietung oder der Verleih der Standardsoftware sind nicht gestattet.
Der Erwerb der Standardsoftware berechtigt zur Installation und zum Betrieb der Standardsoftware auf genau der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht. Das Nutzungsrecht umfasst auch den Betrieb und die Installation der Standardsoftware innerhalb eines Netzwerkes, solange die Standardsoftware dort nur einmal installiert wird und der Zu-griff hierauf nur von der Anzahl der Bildschirmarbeitsplätze möglich ist, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht.
Soweit der Kunde die Software einem Dritten überträgt, hat er den Dritten in Textform auf die Einhaltung der zwischen Meins und Vogel und dem Kunden vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von seinen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.
(3) Die Lieferung der Standardsoftware erfolgt in elektronischer Form auf handelsüblichen Datenträgern, als Anhang einer E-Mail oder mittels eines Links zum Download der Software.
(4) Für Standardsoftware anderer Hersteller können andere Lizenzbedingungen gelten. Keinesfalls gewährt Meins und Vogel für Standardsoftware eines anderen Herstellers weitergehende Lizenzbedingungen als die des Herstellers.
(5) Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt werden.
(6) Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Rechtsgeschäft Eigentum von Meins und Vogel.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektions-arbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Meins und Vogel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Meins und Vogel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde Meins und Vogel gegenüber für den Meins und Vogel entstandenen Ausfall.
(4) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Meins und Vogel nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Meins und Vogel auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
§ 9 Annahmeverzug
(1) Bei Nichtabholung einer vom Kunden abzuholenden Neuware oder bei verweigerter Annahme ist Meins und Vogel berechtigt, nach einmaliger Aufforderung in Textform zur Abholung mit angemessener Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder niedrigen Schaden nachweist.
(2) Bei einem Reparaturauftrag hat der Kunde das Reparaturgut zum vorgesehenen Termin abzuholen. Erfolgt die Abholung trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Frist nicht, geht das Reparaturgut in das Eigentum von Meins und Vogel über. Der Kunde hat Meins und Vogel den durch die Nichtabholung entstehenden Schaden zu ersetzen.
§10 Gewährleistung / Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Meins und Vogel entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen des Kunden nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt beim Verkauf neuer Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang; beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Abwicklung von unberechtigten Gewährleistungsansprüchen erfolgt – sofern diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden zurückzuführen sind – vorbehaltlich einer Nachbelastung von Meins und Vogel dadurch entstandenen Aufwendungen.
(6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind daher Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung sowie Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche.
(7) Die Nacherfüllung findet dort statt, wohin die Ware geliefert worden war. Hat der Kunde die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht, übernimmt er die dann notwendigen Reise- und Transportkosten.
§ 11 Abwicklung von Fremdgarantien
(1) Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch Meins und Vogel dar. Im Garantiefall ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus dessen Garantiebedingungen ergeben.
(2) Meins und Vogel bietet dem Kunden jedoch an, in seinem Auftrag die Garantieabwicklung mit dem Hersteller durchzuführen. Hierzu bedarf es jeweils eines gesonderten Auftrags des Kunden.
§ 12 Verwendung der Produkte
Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltener Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.
§ 13 Export
(1) Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für eine Ausfuhr der gelieferten Hard- und Software verantwortlich.
(2) Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.