Der BGH hat am 25. März 2021 entschieden (I ZR 203/19), dass Unternehmen von Ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels PayPal oder Sofortüberweisung erheben dürfen.
Nachdem dies bis zu diesem Urteil eher verboten war, stellt sich nun für viele Online-Händler die Frage, warum ist dies nun erlaubt? Hat sich nun etwas Grundlegendes geändert? Die „einfache“ Antwort lautet, NEIN – es wurde lediglich etwas bereits gültiges bestätigt.
Warum darf nun – laut Bundesgerichtshof (BGH) für das Bezahlen per SOFORT und PayPal eine Gebühr erhoben werden?
Nun, für die Bezahlung an sich darf nach wie vor keine Gebühr erhoben werden.
Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt.
Es darf lediglich deshalb eine Gebühr erhoben werden, weil der Zahlungsanbieter (Sofort bzw. PayPal) weitere Dienstleistungen erbringen (z.B. die Überprüfung der Bonität des Kunden, und die „Haftung dafür“, so dass der Händler seine Leistung schneller erbringen kann (nämlich beriets vor dem Eingang der Zahlung auf seinem Konto).
D.h. es werden keine Kosten für den Bezahlvorgang an sich erhoben, sondern lediglich für diese Zusatzleistungen und dem Mehrwert, den der Kunde darauf erhält (schnellere Lieferung).
Darf nun auch eine Gebühr für eine Überweisung oder eine Lastschrift an sich erhoben werden?
Nein, dies ist nach wie vor nicht erlaubt (Siehe §270a Satz 1 BGB).
Kann / soll ich nun als Händler eine solche Gebühr von meinen Kunden erheben?
Diese Frage ist wirklich sehr schwer zu beantworten. PayPal z.B. verbietet ausdrücklich in seinen AGB, dass ein Händler dies tut:
Als Händler dürfen Sie keinen Aufschlag für die Nutzung der PayPal-Dienste erheben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf zusätzliche „Dienstleistungsgebühren“, höhere Versandkosten im Vergleich zu den Versandkosten bei Verwendung anderer Zahlungsmethoden oder andere zusätzliche Gebühren, die Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste berechnen. Das Verlangen von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität.
Bei einem Verstoß gegen diese Regeln droht PayPal mit drastischen Strafen.
Deshalb sollten Sie – unabhängig von der Frage, ob dieser AGB-Passus nach deutschem Recht überhaupt wirksam sein kann bzw. überhaupt in den AGB stehen darf – gut abwägen, was Sie in diesem Fall tun werden.
Wir persönlich (aber das ist nur unsere persönliche subjektive Meinung) würden davon abraten…
Wir sind keine Anwälte
Bei den in diesem Beitrag enthaltenen Informationen handelt es sich keinesfalls um eine Rechts- oder Datenschutz-Beratung, sondern um unsere – sorgfältig recherchierte aber dennoch persönliche – Meinung.
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